Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


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Art. 88 Bewirtschafterwechsel

Über­nimmt ein Be­wirt­schaf­ter oder ei­ne Be­wirt­schaf­te­rin einen Be­trieb, so wird der Über­gangs­bei­trag auf­grund des bis­he­ri­gen Ba­sis­wer­tes be­rech­net.

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