Verordnung
|
Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt. 2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.23 3 …24 4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199725 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291). 25 SR 910.18 |