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Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.57 2 Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend. 3 Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200558 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage. 4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird. 5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen. 6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen. 7 Die geschlachteten Kühe und ihre Abkalbungen nach Artikel 77 werden dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der Schlachtung zum letzten Mal gekalbt haben. Ist die letzte Abkalbung auf einem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb erfolgt, so wird die Kuh dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der letzten Abkalbung ihren Aufenthalt hatte.59 8 Die Verendung einer Kuh wird als Schlachtung gezählt. Eine Totgeburt wird als Abkalbung gezählt; nicht als Abkalbung gezählt wird eine Totgeburt, wenn es die letzte Geburt vor der Schlachtung ist.60 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). 59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). 60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). |
