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Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben. 2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen. 3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet. 4 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200062 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt. 5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest. 62 [AS 20001105;20021140;20052695Ziff. II 17. AS 2007 6139Art. 29] |
