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Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs‑ oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
2 Er setzt den Normalbesatz herab, wenn:65
3 Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung. 3bis Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2024 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit Schafen, ohne Milchschafe, an, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2022 und 2023, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV66, über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:
3ter Bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die vorwiegend mit Ziegen bestossen werden, kann der Kanton auf Gesuch hin den Normalbesatz nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend der Differenz bei der Bestossung mit Jungziegen und Zicklein erhöhen. Für die Berechnung gilt Absatz 3bis sinngemäss.68 3quater Musste die Bestossung in einem Referenzjahr aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund der Präsenz von Grossraubtieren reduziert werden und hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Vorkommnisse gemäss Artikel 106 Absatz 3 gemeldet, so korrigiert der Kanton die Festlegung nach Absatz 3bis oder 3ter entsprechend.69 4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen. 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). 69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682). |