|
|
|
Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997130 müssen erfüllt sein. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
