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Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
3 Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
4 In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
5 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. 6 Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. 7 Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. 132 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). 135 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch. |