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Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Flächen, für die ein Beitrag nach Artikel 66 ausgerichtet wird. 3 Für den Anbau dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997144 erlaubt sind. 4 Die Anforderung nach Absatz 3 muss auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden, es sei denn der Betrieb stellt auf die biologische Landwirtschaft gemäss der Bio-Verordnung um. 5 Der Beitrag für einen Betrieb wird höchstens für acht Jahre ausgerichtet. |
