Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)


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Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft

1 Der Bei­trag für die Be­wirt­schaf­tung von Flä­chen mit Dau­er­kul­tu­ren mit Hilfs­mit­teln nach der bio­lo­gi­schen Land­wirt­schaft wird pro Hekt­are in fol­gen­den Be­rei­chen aus­ge­rich­tet:

a.
im Obst­bau für Obst­an­la­gen nach Ar­ti­kel 22 Ab­satz 2 LBV143;
b.
im Reb­bau;
c.
im Bee­renan­bau;
d.
für Per­ma­kul­tur.

2 Kein Bei­trag wird aus­ge­rich­tet für Flä­chen, für die ein Bei­trag nach Ar­ti­kel 66 aus­ge­rich­tet wird.

3 Für den An­bau dür­fen nur Pflan­zen­schutz­mit­tel und Dün­ger ein­ge­setzt wer­den, die nach der Bio-Ver­ord­nung vom 22. Sep­tem­ber 1997144 er­laubt sind.

4 Die An­for­de­rung nach Ab­satz 3 muss auf ei­ner Flä­che wäh­rend vier auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren er­füllt wer­den, es sei denn der Be­trieb stellt auf die bio­lo­gi­sche Land­wirt­schaft ge­mä­ss der Bio-Ver­ord­nung um.

5 Der Bei­trag für einen Be­trieb wird höchs­tens für acht Jah­re aus­ge­rich­tet.

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