1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet und abgestuft nach den folgenden Hauptkulturen:
- a.
- Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse;
- b.
- Spezialkulturen ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treibzichorie;
- c.
- Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche.
2 Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:
- a.145
- Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
- b.
- Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe a;
- c.
- den Anbau von Pilzen;
- d.
- Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau.
3 Auf der ganzen Fläche muss wie folgt auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet werden:
- a.
- bei Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstaben a und c:
- 1.
- pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft, und
- 2.
- von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Kultur;
- b.
- bei Spezialkulturen nach Absatz 1 Buchstabe b:
- 1.
- bei Dauerkulturen: auf der Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren,
- 2.
- bei einjährigen Freilandgemüse, einjährigen Beerenkulturen sowie einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen: auf der Fläche während eines Jahres.
4 Der Herbizideinsatz ist erlaubt:
- a.
- in Dauerkulturen: bei gezielter Behandlung mit Blattherbiziden direkt um den Stock beziehungsweise um den Stamm;
- b.
- in Kulturen nach Absatz 1, ohne Dauerkulturen, Zuckerrüben und Kartoffeln:
- 1.
- bei Einzelstockbehandlung, und
- 2.
- bei Behandlung in den Reihen (Bandbehandlung) ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche;
- c.
- bei Zuckerrüben:
- 1.
- bei Einzelstockbehandlung, und
- 2.
- bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche oder ab der Saat bis zum 4-Blatt-Stadium;
- d.
- bei Kartoffeln:
- 1.
- bei Einzelstockbehandlung,
- 2.
- bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche, und
- 3.
- zur Eliminierung der Stauden.
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).