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Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet und abgestuft nach den folgenden Hauptkulturen:
2 Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:
3 Auf der ganzen Fläche muss wie folgt auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet werden:
4 Der Herbizideinsatz ist erlaubt:
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686). |