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Art. 71b
1 Der Beitrag für die funktionale Biodiversität wird als Beitrag für Nützlingsstreifen pro Hektare in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet und abgestuft nach:
2 Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen werden nur für 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur Beiträge ausgerichtet. 3 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in:
4 Die Nützlingsstreifen müssen vor dem 15. Mai angesät werden. 5 Für Ansaaten von Nützlingsstreifen dürfen nur die für den jeweiligen Einsatzbereich geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.147 5bis Das BLW nimmt die Saatmischungen für Nützlingsstreifen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.148 5ter Die Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht149.150 5quater Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.151 6 Die Nützlingsstreifen müssen wie folgt angesät werden:
7 Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
7bis Angeeigneten Standorten kann der Kanton eine Verlängerung des mehrjährigen Nützlingsstreifens am gleichen Standort bewilligen.153 8 Die Nützlingsstreifen müssen bedecken:154
9 In den Nützlingsstreifen sind die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Zulässig sind nur Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen mit:
10 In Dauerkulturen dürfen in den Reihen, in denen ein Nützlingsstreifen besteht, zwischen dem 15. Mai und dem 15. September nur Insektizide nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997156 mit Ausnahme von Spinosad ausgebracht werden. 11 Nur die Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen befahren werden. 12 Nützlingsstreifen dürfen wie folgt geschnitten werden:
13 Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen geschnitten und gemulcht werden.157 14 Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Standjahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.158 147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). 149 Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/biodiversitaetsbeitraege. 150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). 152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). 154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). 157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). 158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). |
