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Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens 160
1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausgerichtet für:
2 Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
3 Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn alle Rebflächen des Betriebs, ohne Junganlagen bis zum dritten Standjahr, immer mindestens 70 Prozent begrünt sind. 160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). |