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Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen 184
1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird pro GVE und Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 ausgerichtet. 2 Die Höhe des Beitrags wird je Tierkategorie abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der in den vorangehenden drei Kalenderjahren geschlachteten Tiere des Betriebes. 3 Kein Beitrag wird gewährt:
184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264). |