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Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen 196
1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamten Futterrationen aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine dürfen den nach Anhang 6a Ziffern 2 und 3 festgelegten betriebsspezifischen Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. 2 In der Schweinemast müssen während der Mastdauer mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt werden. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 30 Prozent der während der Mastdauer eingesetzten Futtermittel ausmachen. 3 Der zur Berechnung des Grenzwerts massgebende Bestand an Schweinen wird nach Anhang 6a Ziffer 1 ermittelt. 4 Die Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln und die Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts richten sich nach Anhang 6a Ziffern 4 und 5. 196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264). |
