Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)


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Art. 84 Beitragsberechtigung

Der Über­gangs­bei­trag wird Be­trie­ben aus­ge­rich­tet, die seit dem 2. Mai 2013 un­un­ter­bro­chen be­wirt­schaf­tet wer­den.

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