Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundungvom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 11 Beglaubigte elektronische Kopie eines Papierdokuments
1Beim Erstellen einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments wird dieses ganz oder teilweise eingelesen. 2Die Urkundsperson fügt der elektronischen Kopie das Verbal bei, dass die Kopie mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. 3Sie erstellt aus dem Dokument eine beglaubigte elektronische Kopie nach Artikel 3 Absatz 1. |