Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundungvom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 12 Beglaubigter Papierausdruck eines elektronischen Dokuments
1Das in einem anerkannten elektronischen Format vorliegende Dokument wird ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt. 2Die Urkundsperson fügt dem Papierausdruck das Verbal bei, dass der Ausdruck den Inhalt des vorgelegten elektronischen Dokuments oder des entsprechenden Teils richtig wiedergibt. 3Ist das zu beglaubigende Dokument digital signiert, so überprüft die Urkundsperson die Signatur und dokumentiert auf dem Papierausdruck das Prüfungsergebnis hinsichtlich:
4Sie datiert und unterschreibt den mit dem Verbal versehenen Papierausdruck nach kantonalem Recht. 5Sie kann auch Papierausdrucke von elektronischen Dokumenten in nicht anerkannten Formaten beglaubigen. In diesem Fall bestätigt sie ausschliesslich das, was sie zuverlässig wahrnehmen kann. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). |