Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundungvom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2017) |
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Art. 2 Öffentliche Urkunde
Eine öffentliche Urkunde ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren. |
