Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundungvom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 3 Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden
1Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung geht die Urkundsperson wie folgt vor:
2Der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung wird erbracht durch eine separate, für die jeweilige Beurkundung aus dem Register der Urkundspersonen abgerufene Zulassungsbestätigung, die folgende Angaben enthält:
3Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet die anerkannten elektronischen Formate in einer Verordnung und regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben.3 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). |