Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundungvom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 7 Bereitstellung des Registers
1Das Bundesamt für Justiz überträgt einer Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung die Bereitstellung und den Betrieb eines Systems zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen (Register). 2Die Registerbetreiberin finanziert sich durch kostendeckende Gebühren selber. |