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Art. 66 Grundsätze
1Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 7. Abschnitt des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092. 2Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen. 3Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen. 1 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). |
