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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen. 2Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr.2 3Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz. 1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). |