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Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge
1Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge. 2Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden. 3Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich. 4Der Bundesrat regelt:
5Er kann:
1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts) (AS 2009 5973; BBl 2007 4377). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). |