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Art. 23b Geltungsbereich
1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Bau und Betrieb der normalspurigen Strecken und der Fahrzeuge, die auf diesen Strecken eingesetzt werden. 2Der Bundesrat kann bestimmte Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge von den Bestimmungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise ausnehmen. |