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Art. 23e Interoperabilitätskomponenten
1Wer ein Bauteil in Verkehr bringt, das in ein Teilsystem eingebaut werden soll (Interoperabilitätskomponente), muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. 2Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind. |