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Art. 40ater Aufgaben
1Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
2Sie überwacht:
3Sie beobachtet die Entwicklung des Eisenbahnmarktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und eine gesunde Entwicklung des Wettbewerbs. 4Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten. 5Sie koordiniert sich mit den Regulatoren anderer Staaten. Sie kann mit diesen die erforderlichen Informationen und Daten austauschen. 6Auf den Netzzugang findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 keine Anwendung. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020, mit Ausnahme von Bst. f, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |