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Art. 43 Militärtransporte
1Die Eisenbahnunternehmen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen. 3Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes. 1 Aufgehoben durch Art. 53 Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1974; BBl 1983 II 167). |