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Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
1Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
2Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
3Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an. 4Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein. 5Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden. 6Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
1 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). |