Eisenbahngesetz

vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 14 Information über die Aufsichtstätigkeit

1Das BAV in­for­miert die Öf­fent­lich­keit über sei­ne Auf­sichtstä­tig­keit.

2Das BGÖ2 gilt nicht für Be­rich­te be­tref­fend Au­dits, Be­triebs­kon­trol­len und In­spek­tio­nen des BAV so­wie für an­de­re amt­li­che Do­ku­men­te, so­weit sie Per­so­nen­da­ten ent­hal­ten, wel­che die tech­ni­sche oder be­trieb­li­che Si­cher­heit be­tref­fen.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Or­ga­ni­sa­ti­on der Bahnin­fra­struk­tur, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
2 SR 152.3

BGE

115 IB 166 () from 13. Februar 1989
Regeste: Art. 18, 18a Eisenbahngesetz; Einbezug von Eisenbahngrundstücken in ein Quartierplanverfahren? Ist der Beschluss über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens gemäss § 147 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, mit dem auch das Beizugsgebiet abgegrenzt wird, ein Teil- oder ein Zwischenentscheid? Frage offengelassen (E. 2). Dem Eisenbahnbetrieb dienende Grundstücke unterstehen auch nach Art. 18 und 18a EBG in der Fassung vom 8. Oktober 1982 dem kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsrecht grundsätzlich nicht; dieses ist allerdings im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren soweit als möglich zu berücksichtigen (E. 3). Parzellen, die dauernd oder auf längere Zeit für betriebsfremde Zwecke verwendet werden, unterliegen dagegen dem kantonalen Recht (E. 3, 4).

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