Eisenbahngesetz

vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 14a Melde- und Mitwirkungspflicht

1Die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men müs­sen Un­fäl­le und schwe­re Vor­fäl­le beim Be­trieb von Ei­sen­bah­nen dem BAV un­ver­züg­lich mel­den.

2Sie müs­sen dem BAV je­der­zeit Aus­kunft er­tei­len und sämt­li­che Do­ku­men­te her­aus­ge­ben. Zu­dem müs­sen sie dem BAV frei­en Zu­tritt zu al­len Tei­len der Ei­sen­bahn­an­la­gen und Fahr­zeu­ge ge­wäh­ren und es bei sei­ner Prüf- und Kon­troll­tä­tig­keit kos­ten­los un­ter­stüt­zen.


1 Ein­ge­fügt durch An­hang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

BGE

144 II 77 (1C_428/2016) from 27. September 2017
Regeste: Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) enthaltenen Einträge über Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen. Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten; eine eigentliche Interessenabwägung ist dabei nicht vorzunehmen. Enthält ein amtliches Dokument indes Personendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG (bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ) eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen (E. 3). Dabei können dem Transparenzinteresse neben privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung auch gewichtige öffentliche Anliegen gegenübergestellt werden, die der Zugangsgewährung zuwiderlaufen und nicht von einer Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 7 f. BGÖ erfasst werden (E. 5.7). Frage offengelassen, ob sich öffentliche Unternehmungen im Bereich der Wahrnehmung konzessionierter öffentlicher Aufgaben auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können (E. 5).

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