|
Art. 15a Untersuchungskommission
1Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 ein. 2Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen. 3Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet. 4Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 zusammenlegen. 1 Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |