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Art. 16a Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen
1Die Konzessionsinhaberinnen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten den Artikeln 16–25bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG). 2Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Konzessionsinhaberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. 3Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG. 1 Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). |