Eisenbahngesetz

vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 18m Nebenanlagen

1Die Er­stel­lung und Än­de­rung von Bau­ten und An­la­gen, die nicht ganz oder über­wie­gend dem Ei­sen­bahn­be­trieb2 die­nen (Ne­ben­an­la­gen), un­ter­ste­hen dem kan­to­na­len Recht. Sie dür­fen nur mit Zu­stim­mung des Ei­sen­bahn­un­ter­neh­mens be­wil­ligt wer­den, wenn die Ne­ben­an­la­ge:

a.
Bahn­grund­stücke be­an­sprucht oder an sol­che an­grenzt;
b.
die Be­triebs­si­cher­heit be­ein­träch­ti­gen könn­te.

2Die kan­to­na­le Be­hör­de hört das BAV vor der Be­wil­li­gung ei­ner Ne­ben­an­la­ge an:

a.
auf An­trag ei­ner der Par­tei­en, wenn zwi­schen Bau­herr­schaft und Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men kei­ne Ei­ni­gung er­zielt wer­den kann;
b.
wenn die Ne­ben­an­la­ge den künf­ti­gen Aus­bau der Ei­sen­bahn­an­la­ge ver­un­mög­licht oder er­heb­lich er­schwert;
c.
wenn das Bau­grund­stück von ei­ner ei­sen­bahn­recht­li­chen Pro­jek­tie­rungs­zo­ne oder Bau­li­nie er­fasst ist.

3Das BAV ist be­rech­tigt, ge­gen Ver­fü­gun­gen der kan­to­na­len Be­hör­den in An­wen­dung die­ses Ge­set­zes und sei­ner Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen die Rechts­mit­tel des eid­ge­nös­si­schen und des kan­to­na­len Rechts zu er­grei­fen.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
2 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die­se Än­de­rung wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

133 II 49 () from 5. Januar 2007
Regeste: Bau von Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten; anwendbares Bewilligungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung). Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist in Änderung der Rechtsprechung nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten (E. 5). Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung dem kantonalen Baubewilligungsrecht (E. 6), setzt aber die Anhörung der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen voraus (E. 7).

145 II 218 (1C_125/2018) from 8. Mai 2019
Regeste: Art. 18 EBG und Art. 11 Abs. 1 und 2 TrG; eidgenössisches Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn- und Trolleybusanlagen; Voraussetzungen, unter denen eine Teil eines umfangreichen Eisenbahnprojekts bildende Erschliessungsstrasse als Eisenbahnanlage (bzw. Trolleybusanlage) im Sinne des Bundesrechts zu qualifizieren ist. Fall eines grossen Eisenbahn- und Trolleybusprojekts im Stadtgebiet, dessen Betrieb die Schliessung bestehender Strassenachsen für den motorisierten Individualverkehr erfordert. Das eidgenössische Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. EBG und Art. 11 TrG) muss auch die Schaffung einer neuen Erschliessungsstrasse umfassen; diese ist als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG (bzw. als Trolleybusanlage im Sinne von Art. 11 Abs. 1 TrG) zu qualifizieren: sie steht in engem sachlichem Zusammenhang zum Bahnbetrieb, indem sie darauf abzielt, die mit der - notwendigen - Schliessung gewisser Strassenachsen einhergehenden Verkehrsbeeinträchtigungen zu reduzieren (E. 4.3.1); Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs zwischen den projektierten Strecken des öffentlichen Verkehrs, der neuen Erschliessungsstrasse und den durch sie entlasteten Strassenkreuzungen, die alle zum eng gefassten Perimeter des Lausanner Stadtzentrums gehören (E. 4.3.2). Eine einheitliche eidgenössische Plangenehmigung drängt sich schliesslich auch aus Gründen der Koordination auf (E. 4.3.3).

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