Eisenbahngesetz

vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 20 Ersatzpflicht

Das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men hat für schä­di­gen­de Ein­grif­fe in frem­de Rech­te nach Mass­ga­be der Bun­des­ge­setz­ge­bung über die Ent­eig­nung Er­satz zu leis­ten, so­fern der Ein­griff nicht ge­mä­ss Nach­bar­recht oder an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­dul­det wer­den muss und es sich um ei­ne un­ver­meid­li­che oder nicht leicht ab­zu­wen­den­de Fol­ge des Bau­es oder Be­trie­bes der Ei­sen­bahn han­delt.

BGE

120 IB 326 () from 23. Dezember 1994
Regeste: Art. 18a EBG; eisenbahnrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens eines Privaten. Steht dem Eigentümer einer an ein Bahngrundstück anstossenden Parzelle das Recht zu, gleich wie die Bahnunternehmung bis an die Grenze zu bauen, so kann dieser im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 18a EBG nicht verpflichtet werden, für die durch den Grenzbau beeinträchtigte Belüftung des Bahngebäudes auf eigene Kosten Ersatz zu schaffen.

128 II 368 () from 25. September 2002
Regeste: Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4).

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