|
Art. 23i Marktüberwachung
1Das BAV überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen erfüllen. 2Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane:
3Das BAV kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen. 4Die übrigen Befugnisse des BAV richten sich nach Artikel 10 Absätze 2–6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit. |