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Art. 40abis Fachsekretariat
1Die RailCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der RailCom vor und koordiniert die Geschäfte zwischen der RailCom und dem BAV. 2Die Präsidentin oder der Präsident der RailCom ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des Sekretariats zuständig. 3Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem BPG2. 1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |