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Art. 40aocties Rechtsschutz
1Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2Beschwerden gegen Verfügungen der RailCom haben nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet. 3Die RailCom ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. 1 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |