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Art. 40aquater Bereitstellung von Daten und Auskunftspflicht
1Die RailCom ist befugt, im Rahmen der Marktüberwachung die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtlichen Verkehrsstatistiken erforderlichen Angaben sowie weitere Unterlagen vorlegen, die die RailCom zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. 2Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, bei den Abklärungen der RailCom mitzuwirken und ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |