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Art. 8a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
1Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung. 2Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten. 3Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden. 1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). |