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Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
2Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden. 3Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz. 1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). |