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Art. 9k Revisionsstelle
1Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen. 2Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar. 3Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen. 4Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht. 5Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen. |