Eisenbahngesetz
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Art. 15a Untersuchungskommission 66
1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199767 ein. 2 Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen. 3 Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet. 4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194868 zusammenlegen. 66 Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 201111194573; BBl20094915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). 67 SR 172.010 68 SR 748.0 |