Eisenbahngesetz
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Art. 18y Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung 150
1 Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
2 Es kann die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung verstossen hat. 150 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |