Eisenbahngesetz
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Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss 170
1 Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Eisenbahn so zu gewähren, dass:
2 Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung. 170 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). |