Eisenbahngesetz
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Art. 40ater Aufgaben 201
1 Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
2 Sie überwacht:
3 Sie beobachtet die Entwicklung des Eisenbahnmarktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und eine gesunde Entwicklung des Wettbewerbs. 4 Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten. 5 Sie koordiniert sich mit den Regulatoren anderer Staaten. Sie kann mit diesen die erforderlichen Informationen und Daten austauschen. 6 Auf den Netzzugang findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995202 keine Anwendung. 201 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020, mit Ausnahme von Abs. 1 Bst. f, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). 202 SR 251 |