1 Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
a.
die Gewährung des Netzzugangs;
b.
die Netzzugangsvereinbarungen;
c.
die Berechnung des Trassenpreises;
d.
den Zugang zu Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr und Anschlussgleisen, die vom Bund mitfinanziert wurden;
e.
die Wahrnehmung von Systemaufgaben;
f.
das Mitwirkungsrecht nach Artikel 37a.
2 Sie überwacht:
a.
die Anwendung der Prioritätsregeln im Normal- und im Störungsfall;
b.
die diskriminierungsfreie Anwendung der Betriebsführungsprozesse;
c.
die diskriminierungsfreie Vergabe der Trassen;
d.
den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1; die Befugnisse der Wettbewerbskommission bei Streitigkeiten zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen bleiben vorbehalten;
e.
die diskriminierungsfreie Ausübung der Systemaufgaben, soweit dies nicht durch das BAV im Rahmen des Auftrags sichergestellt wird.
3 Sie beobachtet die Entwicklung des Eisenbahnmarktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und eine gesunde Entwicklung des Wettbewerbs.
4 Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.
5 Sie koordiniert sich mit den Regulatoren anderer Staaten. Sie kann mit diesen die erforderlichen Informationen und Daten austauschen.
6 Auf den Netzzugang findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995202 keine Anwendung.
201 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020, mit Ausnahme von Abs. 1 Bst. f, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).