Eisenbahngesetz
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Art. 57 Mitfinanzierung durch die Kantone 243
1 Die Kantone leisten eine Einlage von 500 Mio. Franken pro Jahr an den Bahninfrastrukturfonds zur Finanzierung der Infrastrukturkosten. 1bis Die Einlage basiert auf dem Preisstand von 2016. Sie werden jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgen dem Landesindex der Konsumentenpreise.244 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK die Einzelheiten.245 2 Der Beteiligungsschlüssel pro Kanton richtet sich nach den bestellten Personen- und Zugkilometern im Regionalverkehr gemäss dem interkantonalen Verteiler. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten unter Anhörung der Kantone in einer Verordnung. 243 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). 244 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985). 245 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 20164691). |