1 Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:
a.
der Fahrweg;
b.
die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;
c.
die Sicherungsanlagen;
d.
die Publikumsanlagen;
e.
die Rangierbahnhöfe sowie Anlagen zum Annehmen und Formieren von Zügen;
f.
die öffentlichen Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen, in denen selbstständig und unabhängig Güter umgeschlagen werden können (Freiverlade);
g.
die Rangiertriebfahrzeuge in Rangierbahnhöfen;
h.
die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–g notwendigen Dienstgebäude und Räume.
2 Zur Infrastruktur können auch Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dies sind insbesondere:
a.
Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;
b.
Kraftwerke und Übertragungsleitungen;
c.
Verkaufsanlagen;
d.
Räume für Nebenbetriebe;
e.
Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
f.
Dienstwohnungen;
g.
Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladen;
h.
Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kran- und Verladegleise.
3 Zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch nicht zur Infrastruktur gehören:
a.
Gleisanlagen und Gebäude für den Rollmaterialunterhalt (Unterhaltsanlagen, Werkstätten);
b.
Gleisanlagen und Gebäude für das längerfristige Abstellen von Rollmaterial (Abstellanlagen);
c.
Gleisanlagen auf Eisenbahnbaustellen oder als Zufahrt zu solchen Baustellen (Werkgleise).
4 Ebenfalls nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr.
258 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).