Eisenbahngesetz
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Art. 79 Streitigkeiten 271
Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das BAV eine Verfügung. 271Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901). |
