Eisenbahngesetz
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Art. 9r Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle. 2 Sie kannder Trassenvergabestelle zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit imRahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. 3 Die EFV und die Trassenvergabestelle vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. |